Der Erstkontakt zu uns wird zumeist über vorgeschaltete Einrichtungen hergestellt, wie Fachkliniken, Sozialdienste, Suchtberatungsstellen oder die Bewährungshilfe. Alternativ können sich Interessierte mit festgestelltem Anspruch auf Eingliederungshilfe natürlich auch gerne direkt an uns wenden.

In der Regel folgen dann ein telefonisches Vorgespräch und ein bis zwei persönliche Treffen. Hier geht es darum, die persönlichen Ziele mit unserem Angebot abzugleichen und festzustellen, ob die persönliche Begegnung beidseitig stimmig ist. Für ein Beginn der Hilfe benötigen wir eine Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers. In der Regel ist das Amt für Eingliederungshilfe (nach SGB IX) zuständig. Die für Sie zuständige Stelle erfahren Sie unter der Behördenrufnummer 115. Selbstzahler-Leistungen sind nach Absprache ebenfalls möglich.

Bei Fragen zu Leistungsansprüchen oder unklarer Sachlage können Sie auch die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in Anspruch nehmen.

Leistungen nach § 16 (2) Nr. 3 SGB II (Psychosoziale Betreuung) sind adäquat anzuwenden. Den Betroffenen kann für das Beantragungs- und Hilfeplanverfahren eine Fachberatung beigeordnet werden (z.B. über Servicestellen der Rehabilitationsträger). Eine Aufnahme erfolgt erst nach Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung.

Auf der Seite Der Personenkreis ist näher beschrieben, wer unsere Hilfe in Anspruch nehmen kann.